BAU 2021

•••6••• Branchennews Regelungen für die Bauwirtschaft Ausblick 2021 der BG BAU D as alte Jahr ist vorüber und auch das neue wird uns wie- der vor Herausforderungen stel- len. Viele Regelungen, die auf Un- ternehmen und Beschäftigte der Baubranche im Bereich der Unfall- versicherung zukommen, stehen bereits fest oder sind auf demWe- ge. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bietet ei- ne erste Übersicht. Berufskrankheiten: Unterlassungs- zwang wird aufgehoben Ab Januar 2021 müssen Beschäf- tigte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Diese Änderung im Berufskrank- heiten-Recht beschloss der Deut- sche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020. Bislang wurden neun von achtzig Berufskrankheiten-Ziffern - darun- ter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt, wenn die Versi- cherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben. Im Zuge der Neuregelung erweitert die BG BAU ihre Präventionsan- gebote. Sie berät Versicherte und bietet ihnen gegebenenfalls Maß- nahmen der Individualprävention an, wie beispielsweise das Rücken- kolleg. Zusätzlich bewertet die BG BAU rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrank- heitsfälle, in denen die krankheits- verursachende Tätigkeit fortge- führt wurde, neu. DGUV Vorschrift 1: Flexible Vorga- ben für Sicherheitsbeauftragte Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) tritt am 1. Janu- ar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die bis- herige Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Die DGUV Vorschrift 1 regelt wesentliche Unternehmerpflich- ten wie die Durchführung von Ge- fährdungsbeurteilungen, Unter- weisungen sowie zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auch Pflichten der Versicherten, etwa die Unterstützungspflicht und die Nutzungspflicht von per- sönlicher Schutzausrüstung, sind Bestandteile der Vorschrift. Eine zentrale Änderung gegen- über der BGV A 1 betrifft den Paragrafen 20 in der DGUV Vor- schrift 1. Danach sind Unterneh- men mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicher- heitsbeauftragte zu bestellen. Die statische Listenregelung in Anlage 2 der BGV A 1 wird ersetzt durch fünf Kriterien, anhand de- rer Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen. Die Neurege- lung ist flexibler als die bisherige Staffelungsregel und bietet Un- ternehmern mehr Gestaltungs- spielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vor- gaben genutzt werden können. Information für Arbeits- und Schutzgerüste überarbeitet Im Jahr 2021 wird die überarbeite- te DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste zur Verfügung gestellt. Die Infor- mationsschrift ist klar strukturiert und erläutert praxisnah die Anfor- derungen der Betriebssicherheits- verordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Damit unterstützt die DGUV Information alle, die Gerüste be- auftragen, Unternehmen, die Ge- rüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwen- den von Gerüsten. Mehr Transparenz zu Gefahren chemischer Produkte Hersteller, die chemische Baupro- dukte in den Handel bringen, müs- sen ihre Produkte für die medizini- sche Notfallberatung zur Nutzung durch die Giftinformationszentren ab dem 1. Januar 2021 melden. In- formationen darüber gibt ein so- genannter UFI-Code (Unique For- mula Identifier Code). Dieser wird auf dem Kennzeichnungsetikett des Gebindes oder - wenn kein Kennzeichnungsschild notwendig ist - im Sicherheitsdatenblatt zu dem betreffenden Produkt ange- geben. Der UFI-Code muss leicht und klar erkennbar - zum Beispiel neben dem Barcode oder dem Ge- fahrenpiktogramm - aufgebracht und unverwischbar sein. Bei me- dizinischen Notfällen, die durch gefährliche Gemische verursacht werden, müssen für die Gesund- heitsversorgung Informationen zu diesen Gemischen vorliegen (vgl. Verordnung des Europäischen Par- laments). Biostoffverordnung wird EU- Standard angepasst Die Bundesregierung plant um- fangreiche Vorschriften-Ände- rungen zum Verkauf und bei der Verwendung von Biozid-Produk- ten. Im Fall biologischer Gefahr- lagen soll die Gefahrstoffverord- nung mit Blick auf die geänderte EU-Biozid-Verordnung an das EU- Recht angepasst werden. Am 15. September 2020 wurde der Re- ferentenentwurf einer Arbeits- schutzänderungsverordnung (ArbSchÄndV) vom Bundesmi- nisterium für Arbeit und Sozia- les vorgelegt. Die Behandlung im Bundeskabinett und der Be- schluss im Bundesrat sollen im Frühjahr 2021 erfolgen. Zusam- men mit einem Verordnungsent- wurf des Umweltministeriums zur Umsetzung der geänderten EU-Biozid-Verordnung soll die Einstufung der Biozid-Produkte geändert werden. Geplant ist, die Biozid-Produkte in drei Kategori- en einzuteilen: 1. Produkte für die breite Öffentlichkeit, beispiels- weise zum Verkauf in Baumärk- ten. 2. Produkte für die berufs- mäßige Verwendung: Hier muss Fachkunde vorliegen. 3. Produk- te für geschulte, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender, die eine Sachkunde benötigen. Damit müssen die Sachkundean- forderungen für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in der Gefahr- stoffverordnung ausgeweitet werden. Erhöhung Jahresarbeitsverdienst Die Rente der gesetzlichen Unfall- versicherung wird nach dem Jah- resarbeitsverdienst (JAV) berech- net. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Die Bundesregierung erlässt jährlich zum 1. Juli eine neue Verordnung zur Anpassung der Renten der ge- setzlichen Rentenversicherung, wonach auch die Renten der ge- setzlichen Unfallversicherung an- zupassen sind. Sie orientiert sich hierbei an der Lohnentwicklung. Um eine Angleichung der Ren- ten in den neuen Bundesländern an das Westniveau zu erreichen, sollen im kommenden Jahr die Renten in den sogenannten alten Bundesländern voraussichtlich keiner Rentenanpassung unterzo- gen werden. Ab 2025 gilt dann ein bundesweit einheitliches Renten- recht, so das Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz des Jahres 2017. Änderungen bei der Selbstverwal- tung der Sozialversicherungsträ- ger Der Deutsche Bundestag hat am 19. November 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Re- habilitation sowie zur Modernisie- rung der Sozialversicherungswah- len beschlossen. Mit dem Gesetz wird ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Sitzungen sowie ein neuer Anspruch auf Fortbildung einge- führt. Zudem wird der Zugang zu den Vorschlagslisten für die Wahl der Vertreterversammlung erleich- tert. Damit werden die Rahmenbe- dingungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungs- organe der gesetzlichen Kranken- kassen sowie der Renten- und Un- fallversicherungsträger verändert. Darüber hinaus soll bei der Auf- stellung einer Vorschlagsliste künf- tig eine Geschlechterquote von 40 Prozent berücksichtigt werden. Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei über die Service- Hotline 0800 3799100 oder über die Präventions-Hotline 0800 8020100 der BG BAU. Allgemeine Informationen sind unter www. bgbau.de zu finden. Ausblick 2021 der BG BAU Foto: BG BAU Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft / Jan-Peter Schulz / BG BAU Wir stehen in der Krise an der Seite der Baubranche! Foto: Thomas Lucks / BG BAU

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